20. Aug 2010
Beitrag Nr. 185860 vom 20.08.2010
Verfassungsbeschwerden zur Steuerfreiheit von Abgeordnetenpauschalen erfolglosDie Regelung zur Steuerfreiheit der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08, BvR 2228/08).
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine monatliche Kostenpauschale , die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Gleiches gilt für die Abgeordneten des Landtages von Baden-Württemberg.
Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Einkünfte können Kosten (Werbungskosten) über dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR nur geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Um eine Gleichbehandlung mit den Parlamentsabgeordneten zu erreichen, begehrten die Beschwerdeführer eine pauschale Anerkennung von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Berufsausgaben .
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt seien.
Verfassungsrechtlich ist es nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der durch ihr Mandat verursachten Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung zu anderen Steuerbürgern sei dadurch gerechtfertigt, dass die Abgeordneten aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Art und Weise der Wahrnehmung ihres Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheiden würden. Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten sie dabei auf sich nehmen, wobei durch die Kostenpauschale Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zuordnung von tatsächlich entstehenden Kosten vermieden werden sollen. Die Abgeordnetenpauschale entspreche weniger einer Werbungskostenpauschale als vielmehr einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächliches Vorliegen vermutet wird. Die Steuerfreiheit der Pauschale diene ebenfalls der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da auf der einen Seite die Besteuerung der Kostenpauschale und auf der anderen Seite die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfällt.
Sofern sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenpauschale richten, fehle es bei den Beschwerdeführern bereits am Rechtsschutzinteresse. Denn selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Kostenpauschale ein Gleichheitsverstoß festgestellt werden würde, könnten die Beschwerdeführer ihre eigene Rechtsposition hierdurch nicht verbessern. Das Gesetz würde in diesem Fall ganz offensichtlich nicht dahingehend geändert, dass den Beschwerdeführern ein pauschalierter Abzug gewährt wird.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.08.2010
(BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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