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24. Aug 2010

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Beitrag Nr. 186028 vom 24.08.2010

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09).

Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als "Wohnung am Beschäftigungsort" zu unterhalten und an einem anderen Ort seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Im elterlichen Haus hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos beim Finanzamt geltend. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich , müsse sorgfältig geprüft werden, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist . Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.08.2010

(BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09)

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere News vom 28.07.2010.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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